Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Coste Personal GmbH
1. Die Coste Dienstleistungen GmbH (Verleiher) überlässt ihre Mitarbeiter (Leiharbeiter) auf der Grundlage des AÜG vorübergehend an ihre Kunden (Entleiher). Die Erlaubnis nach den §§1 und 2 des AÜG wurde am 14.01.1988 durch das Landesarbeitsamt Südbayern, München erteilt.
Auf diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Coste Dienstleistungen GmbH zur Anwendung. Im Zweifel, bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters die Anerkenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich zwischen dem Kunden und der Coste Dienstleistungen GmbH zu vereinbaren. Es bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer.
Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Mitarbeiter des Verleihers nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen.
2. Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage vom Entleiher zu prüfen und abzuzeichnen. Andernfalls gilt der vom Leiharbeitnehmer vorgelegte Arbeitsnachweis als genehmigt. Rechnungen, die aufgrund der abgezeichneten Arbeitsnachweise erstellt wurden, sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zu begleichen.
Die Coste Dienstleistungen GmbH ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Mitarbeiter der Coste Dienstleistungen GmbH sind nicht zum Inkasso berechtigt.
Forderungen des Kunden können nicht in Abzug gebracht werden, es sei denn, die Gegenforderungen sind von der Coste Dienstleistungen GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.
3. Alle Mitarbeiter der Coste Dienstleistungen GmbH haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.
4. Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die in seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und deren Einhaltung zu überwachen, sowie besondere Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Arbeitsunfälle sind der Coste Dienstleistungen GmbH unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Coste Dienstleistungen GmbH haftet nicht für das Handeln der Leiharbeiter. Sie haftet auch in keinem Fall, soweit ihre Mitarbeiter mit Geld oder sonstigen Wertgegenständen betraut worden sind.
Der Entleiher kann gegen den Verleiher keinen Anspruch auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtgrund, geltend machen.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher und dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seine Mitarbeiter davon freizustellen.
6. Bei der Übernahme eines Mitarbeiters der Coste Dienstleistungen GmbH durch den Entleiher wird eine Vermittlungsgebühr erhoben. Diese Gebühr staffelt sich nach der Dauer der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers beim Entleiher und beträgt bis zum 6. Monat der Überlassung 5.000.- € zzgl. MwSt. Vom 7. Bis zum Ablauf des 9. Monats 3.000,- € zzgl. MwSt. War der Leiharbeitnehmer mehr als 9 Monate an den Entleiher überlassen, wird keine Vermittlungsgebühr erhoben.
Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 18 – 32 % (je nach Qualifikation) des zukünftigen Bruttojahresgehalts fällig. Diese wird jeweils zu 50 % wie folgt aufgeteilt: Die erste Rate erfolgt nach Vertragsunterschrift mit unserem Bewerber. Die zweite Rate wird nach einer dreimonatigen Beschäftigung im Kundenbetrieb fällig.
7. Da die Mitarbeiter der Coste Dienstleistungen GmbH in den Betriebsstätten des Kunden unter dessen Kontrolle stehen, ist der Kunde verpflichtet, sich von der Eignung des ihm überlassenen Leiharbeitnehmers zu überzeugen. Beanstandungen sind dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. Wird die Reklamation vom Verleiher anerkannt, kann der Kunde einen Austausch des Leiharbeitnehmers verlangen. Eine weitergehende Haftung der darüberhinausgehenden Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
Die Coste Dienstleistungen GmbH ist sofort zu unterrichten, wenn einer der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint.
8. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Verleiher gegenüber in Schriftform (Textform) ausgesprochen wird.
9. Vermittlungen aus dem Arbeitskräftepool des Kooperationspartners Migravia/ HS Education unterliegen gesonderten Geschäftsbedingungen, die individuell vereinbart werden.
10. Wenn Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine der beabsichtigten am nächsten kommenden zulässigen Regelung.
10. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg.